Eike von Repgow –

Eike von Repgow

geboren zwischen 1180 und 1190 in , gestorben um 1235 in

Wenigen Schriften in Vergangenheit und Gegenwart ist und war es vergönnt, eine überregionale Verbreitung und Bedeutung zu erlangen, über Jahrhunderte unmittelbar zu wirken sowie das Verständnis grundsätzlicher Verhaltenskonventionen zu prägen. Der Sachsenspiegel des Eike von Repgow, welcher in mehr als 400 Handschriften und Fragmenten sowie vier prächtigen Bilderhandschriften überliefert ist, entspricht dieser Einschätzung. Dennoch handelt es sich hierbei nicht um eine Eigenschöpfung, sondern wie bereits die dem Werk vorangestellte Reimvorrede offenlegt, präzisiert dieser:

„Dies Recht hab ich nicht selbst erdacht, es haben von Alters auf uns gebracht unsere guten Vorfahren. […] Spiegel der Sachsen sei dies Buch genannt, denn Sachsenrecht wird drin erkannt, wie in einem Spiegel die Frauen ihr Antlitz beschauen.“.

Den Rechtszustand seiner elbostfälischen Heimat zu kodifizieren sowie eine Handhabe zum praktischen Gebrauch bei Rechtshandlungen bereitzustellen, ist das eigentliche Anliegen des Verfassers. Die Umsetzung erfolgt anhand vereinfachter Strukturierung in zwei Teilen, welche sich mit den Realien des Land- und des Lehnrechts auseinandersetzen. Im Gegensatz zur weiträumigen Verbreitung des Sachsenspiegels, welcher mit dem Glossator Johann von Buch (um 1300– nach 1356) die bekannteste Kommentierung erfahren hat, sowie seiner herausragenden Bedeutung für die Praxis und Entwicklung von Rechtsfindungsprinzipien, Rechtsprechung und regelnden Verfahrensweisen, wissen wir dagegen wenig von der Person des Verfassers. Lediglich sechs urkundliche Nachweise in der Zeit von 1209 bis 1233, in denen Eike auf den Gerichtsstätten Mettine, Lippehna, Delitzsch, Grimma und Salbke als Zeuge von Rechtsgeschäften auftrat, belegen seine Existenz. In der Reimvorrede 266 nennt er seinen Herkunftsort, der in Verbindung mit seinem Namen auf das im Gau Serimunt gelegene Dorf Reppichau zwischen Dessau und Köthen verweisen mag. Gleichfalls ungesichert sind seine exakten Lebensdaten, die ständerechtliche Einordnung seiner Familie, sein Lebensweg, sein beruflicher Werdegang sowie seine Beziehung zu den seinen Wirkungskreis bestimmenden Feudalgewalten. In Ermangelung überprüfbarer Fakten und trotz anhaltender Differenzen in der Forschung konnten Historiker, Namensforscher sowie Rechts- und Literaturwissenschaftler dennoch ein weitestgehend anerkanntes Bild der Person Eike von Repgows nachzeichnen. Demnach war er vermutlich der Sohn des Edelfreien Friedrich II. von Repgow und der Mechthild von Ricklingen und führte den väterlichen Stammsitz im Namen, dessen mutmaßliche Überreste in unmittelbarer Nähe der Reppichauer Dorfkirche archäologisch erschlossen werden konnten. Die Nähe seiner Familie zu den Burggrafen von Giebichenstein bekräftigt bereits sein erstes urkundliches Auftreten 1209 im Zusammenhang mit der Veräußerung des Schlosses Spören durch die Burggrafen an den Naumburger Bischof Engelhard (1206–1242). Seine umfangreichen Kenntnisse der Bibel, der Kirchenväter sowie des Kirchenrechts lassen eine zeitweise klerikale Ausbildung vermuten, welche möglicherweise im Zisterzienserinnenkloster Marienkammer zu Glaucha bei Halle oder an den Domschulen von Halberstadt bzw. Magdeburg erfolgte. Im Kontext seiner Bindung an den Grafen Hoyer II. von Falkenstein (1211–1250), welchen er selbst als „Herrn“ und Auftraggeber der Übertragung des Sachsenspiegels ins Niederdeutsche bezeichnet, könnte die für die Abfassung notwendige Bildung und Förderung im freiweltlichen Damenstift St. Servatius in Quedlinburg, über welches die Falkensteiner die Vogtei ausübten, fortgesetzt worden sein. 1215 bezeugt Eike von Repgow das Rechtsgeschäft zwischen Fürst Heinrich I. von Anhalt (1212–1252) zugunsten des Kollegiatstifts in Coswig.

In der Folgezeit vermittelt die urkundliche Überlieferung ein schärferes Bild seiner Lebensumstände. Die Nennung als Ministerialer im Dienst des anhaltischen Fürsten (1219) belegt, dass Eike seinen Geburtsstand zugunsten der rangniederen Ministerialität aufgegeben hat. Dieser standesrechtliche Nachteil begründete jedoch ein Dienstverhältnis in dessen Verlauf er – möglicherweise als Schöffe – befähigt wurde, eines der bedeutendsten Rechtsbücher des europäischen Mittelalters sowie das älteste Prosawerk in deutscher Sprache zu verfassen. Sein Auftreten in jeweils drei Urkunden der führenden Adelsdynastien in den Ostmarken des Heiligen Römischen Reiches, der Askanier und Wettiner, sowie der damit verbundene Einblick in die Territorialpolitik der Markgrafen von Brandenburg und von Meißen, der Landgrafen von Thüringen sowie der Grafen von Anhalt forcierte den Zugang wie auch die Auseinandersetzung mit den geltenden Rechtsvorstellungen in diesen Landesherrschaften. In diesem Kontext lassen sich auch die Burggrafen von Giebichenstein einordnen, welche seit der zweiten Hälfte des 10. Jahrhunderts als Dienstleute der Magdeburger Erzbischöfe die Interessen des Erzbistums im Gau Neletici mit den Einkünfte und Gebietsentwicklung sichernden hallischen Salzvorkommen vertraten. Im Verlauf der hochmittelalterlichen Siedlungsbewegung, verbunden mit der Ansiedlung von Kolonisten aus dem Niederrheingebiet und dem Zugeständnis, an den Gewohnheitsrechten der Altsiedelgebiete festzuhalten, entstand zudem eine Situation nebeneinander geltender Rechtspraktiken, die eine Abgrenzung des sächsischen Rechts sowie das Primat betonende und garantierende Selbstverständnis der dominierenden sächsischen Bevölkerungsanteile notwendig machten. Eike von Repgow, welcher den Sachsenspiegel ursprünglich in lateinischer Sprache verfasste, folgte der Bitte des Grafen Hoyer von Falkenstein und übersetzte diesen im Spannungsbogen von gesamtgesellschaftlichen Umwälzungen, in deren Folge sich souveräne Landesherrschaften festigten, Handel, Infrastruktur und Gewerbe sich entfalteten sowie die individuellen Weichbilder der Städte und Ortschaften den identitätsstiftenden Charakter der anhaltischen Gebietsherrschaft formten. Die Intensivierung und Verdichtung der Wirtschaftskreisläufe, die Durchsetzung der Ware-Geld-Beziehung sowie die entwicklungsbedingte Transformation der Feudalgesellschaft und deren Prinzipien bedurfte rechtlicher Verbindlichkeiten. Eike von Repgow gab diesen mit dem zwischen 1220 und 1235 entstandenen Sachsenspiegel einen Rahmen. In Verbindung mit dem Magdeburger Stadtrecht, welches maßgeblich durch Erzbischof Wichmann von Magdeburg (1152–1192) privilegiert und weiterentwickelt wurde, behielten diese für Jahrhunderte ihre Gültigkeit und prägten die Rechtswirklichkeit in den Grenzen des Heiligen Römischen Reiches sowie darüber hinaus in Ostmittel- und Osteuropa. Unter seinen Zeitgenossen fand Eike wohl keine aufwertende Würdigung, weshalb seine letzten Lebensabschnitte im Dunkeln liegen. Ebenfalls wurde sein Sterbedatum nicht überliefert. Die Bedeutungszumessung seiner Person, welche zu den prominentesten Persönlichkeiten der anhaltischen Geschichte zu zählen ist, offenbart erst die Rückschau sowie der Vergleich des Sachsenspiegels mit älteren bzw. ihm nachfolgenden Rechtsauffassungen – auch wenn dieser selber zu keiner Zeit ausdrücklich als geltendes Recht in Kraft gesetzt wurde.

Weiterführende Literatur:

  • Lieberwirth, R.: Eike von Repchow und der Sachsenspiegel (= Sitzungsberichte d. Sächs. Akad. d. Wissenschaften zu Leipzig, Philolog.-histor. Kl., Bd. 122, H. 4), Berlin 1982.
  • Lück, H.: Über den Sachsenspiegel. Entstehung, Inhalt und Wirkung des Rechtsbuches, mit einem Beitrag zu den Grafen von Falkenstein im Mittelalter von J. Schymalla (= Veröffentl. d. Stiftung Schlösser, Burgen u. Gärten d. Landes Sachsen-Anhalt, hg. v. B. Schmuhl, H. 1), Halle a. d. Saale 1999.
  • Der Sachsenspiegel/ Eike von Repgow. Hg. v. C. Schott, Übertr. d. Landrechts v. R. Schmidt-Wiegand, Übertr. d. Lehenrechts v. C. Schott, 3. Aufl., Zürich 1996.
  • Der Sachsenspiegel/ Eike von Repgow. In hochdeutscher Übersetzung, übers. u. eingel. v. P. Kaller, München 2002.

Text und Foto: Axel Voigt (M.A.) – Studium Hallense e.V.